Getriebetechnik Dessau GmbH
Bestellbedingungen
Stand 01. Januar 2018
1. Bestellung und Auftragsbestätigung
1.1 Der Besteller kann die Bestellung widerrufen, wenn der Auftragnehmer sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang schriftlich angenommen hat (Auftragsbestätigung).
1.2 Abweichungen, Änderungen oder Ergänzungen der Bestellung durch die Auftragsbestätigung werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie vom Besteller schriftlich bestätigt werden. Insbesondere ist
der Besteller an allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers nur insoweit gebunden, als diese mit seinen Bedingungen übereinstimmen oder er ihnen schriftlich zugestimmt hat. Die Annahme
von Lieferungen oder Leistungen sowie Zahlungen bedeuten keine Zustimmung.
2. Nutzungsrechte
2.1 Der Auftragnehmer gewährt dem Besteller das nicht ausschließliche, übertragbare, weltweite und zeitlich unbegrenzte Recht,
2.1.1 die Lieferungen und Leistungen inklusive der dazugehörigen Dokumentation zu nutzen, in andere Produkte zu integrieren und weltweit zu vertreiben;
2.1.2 Software und die dazugehörige Dokumentation (zusammen im Folgenden „Software“ genannt) in Verbindung mit der Installation, der Inbetriebnahme, dem Testen und dem Betreiben der Software und
der Lieferungen und Leistungen zu nutzen oder nutzen zu lassen;
2.1.3 das Nutzungsrecht gemäß Ziffer 2.1.2 an verbundene Unternehmen i. S. v. § 15 AktG, andere Distributoren und an Endkunden zu unterlizenzieren;
2.1.4 verbundenen Unternehmen i. S. v. § 15 AktG und anderen Distributoren das Recht zu lizenzieren, Endkunden das Nutzungsrecht gemäß Ziffer 2.1.2 einzuräumen;
2.1.5 die Software für die Integration in andere Produkte zu nutzen und zu kopieren oder durch verbundene Unternehmen i. S. v. § 15 AktG oder andere Distributoren nutzen und kopieren zu
lassen.
2.1.6 die Software zu vertreiben, zu verkaufen, zu vermieten, zu verleasen, zum Download bereitzustellen oder öffentlich zugänglich zu machen, z. B. im Wege des Application Service Providing oder
anderer Nutzungsarten, und die Software in dem dafür erforderlichen Umfang zu kopieren, vorausgesetzt, die Anzahl der jeweils gleichzeitig genutzten Lizenzen übersteigt nicht die Anzahl der
erworbenen Lizenzen;
2.1.7 das Nutzungsrecht gemäß Ziffer 2.1.6 an verbundene Unternehmen i. S. v. § 15 AktG und andere Distributoren zu unterlizenzieren.
2.2 Der Besteller, verbundene Unternehmen i. S. v. § 15 AktG und andere Distributoren sind zusätzlich zu dem in Ziffer 2.1 eingeräumten Recht befugt, Endkunden die Übertragung der
Softwarelizenzen zu gestatten.
2.3 Alle von dem Besteller gewährten Unterlizenzen müssen angemes-senen Schutz für das geistige Eigentum des Auftragnehmers an der Software vorsehen, indem dieselben vertraglichen Bestimmungen
verwendet werden, die der Besteller zum Schutz des eigenen geistigen Eigentums verwendet.
2.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet den Besteller rechtzeitig, spätestens mit Auftragsbestätigung, darauf hinzuweisen, ob seine Lieferungen und Leistungen „Open Source Software“
enthalten.
„Open Source Software“ im Sinne dieser Regelung ist Software, die vom Rechtinhaber beliebigen Nutzern lizenzgebührenfrei mit dem Recht zur Bearbeitung und/oder Verbreitung auf der Grundlage einer
Lizenz oder anderen vertraglichen Regelung überlassen wird (z. B. GNU General Public License (GPL), GNU Lesser GPL (LGPL), BSD License, Apache License, MIT License). Enthalten die Lieferungen
und Leistungen des Auftragnehmers Open Source Software, so hat der Auftragnehmer dem Besteller spätestens bei Auftragsbestätigung Folgendes zu liefern:
- Source Code der verwendeten Open Source Software, soweit die anwendbaren Open Source Lizenzbedingungen die Offenlegung dieses Source Codes verlangen,
- Auflistung sämtlicher verwendeter Open Source Dateien mit einem Hinweis auf die jeweils anwendbare Lizenz sowie eine Kopie des vollständigen Lizenztextes,
- schriftliche Erklärung, dass durch die bestimmungsgemäße Verwendung von Open Source Software weder die Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers noch die Produkte des Bestellers einem
„Copyleft Effekt“ unterliegen, wobei „Coyleft Effekt“ im Sinne dieser Regelung bedeutet, dass die Open Source Lizenzbedingungen verlangen, dass bestimmte Lieferungen und Leistungen des
Auftragnehmers sowie von diesen abgeleiteten Werke nur unter den Bedingungen der Open Source Lizenzbedingungen,
z. B. unter Offenlegung des Source Codes, weiterverbreitet werden dürfen.
Weist der Auftragnehmer erst nach Eingang der Bestellung darauf hin, dass seine Lieferungen und Leistungen Open Source Software enthalten, dann ist der Besteller berechtigt, die Bestellung
innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung und Übermittlung aller im obigen Absatz aufgeführten Informationen zu widerrufen.
3. Leistungszeit, Vertragsstrafe bei Leistungsstörungen
Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen oder Nacherfüllungen kommt es auf den Eingang bei der vom Besteller angegebenen Empfangs- stelle, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung
oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme an.
Bei erkennbarer Verzögerung einer Lieferung oder Leistung bzw. Nacherfüüllung ist der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen und seine Entscheidung einzuholen.
Kommt der Auftragnehmer in Verzug, so ist der Besteller berechtigt, für jeden angefangenen Werktag der Verzögerung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 %, höchstens jedoch 5 % der
Gesamtvertragssumme zu berechnen.
Unterbleibt bei der Annahme der Lieferung, Leistungen oder Nacherfüllung der entsprechende Vorbehalt, kann die Vertragsstrafe dennoch geltend gemacht werden wenn der Vorbehalt bis zur
Schlusszahlung erklärt wird.
4. Gefahrübergang, Versand, Erfüllungsort, Eigentumsübergang
4.1 Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage und bei Leistungen geht die Gefahr mit der Abnahme, bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage mit dem Eingang bei der vom Besteller
angegebenen Empfangsstelle über.
4.2 Soweit nicht anders vereinbart, sind die Versand- und Verpackungs- kosten mit der vereinbarten Vergütung abgegolten. Bei Preisstellung ab Werk oder ab Verkaufslager des Auftragnehmers ist zu
den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, soweit der Besteller keine bestimm- te Beförderungsart vorgeschrieben hat. Mehrkosten wegen einer nicht eingehaltenen Versandvorschrift gehen zu
Lasten des Auftragnehmers. Bei Preisstellung frei Empfänger kann der Besteller ebenfalls die Beförderungsart bestimmen. Mehrkosten für eine zur Einhaltung eines Liefertermins etwa notwendige
beschleunigte Beförderung sind vom Auftragnehmer zu tragen.
4.3 Jeder Lieferung sind Packzettel oder Lieferscheine mit Angabe des Inhalts sowie der vollständigen Bestellkennzeichen beizufügen. Der Versand ist mit denselben Angaben sofort
anzuzeigen.
4.4 Bei Abruf eines Transportes durch einen vom Besteller Beauftragten Spediteur teilt der Auftragnehmer dem Spediteur die erforderlichen Gefahrgutdaten gemäß den gesetzlichen Anforderungen
mit.
4.5 Teilt der Besteller dem Auftragnehmer mit, dass im Anschluss an eine Lieferung ein Weitertransport mit einem anderen Verkehrsträger geplant ist, so wird der Auftragnehmer auch hinsichtlich
des Weitertransports die erforderlichen Gefahrgutvorschriften berücksichtigen.
4.6 Verletzt der Auftragnehmer seine Pflichten nach dieser Ziffer 4, trägt er sämtliche Aufwendungen und Schäden, die dem Besteller hieraus entstehen, es sei denn, der Auftragnehmer hat die
Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
4.7 Das Eigentum geht mit der Übergabe bzw. mit der Abnahme auf den Besteller über.
5. Rechnungen
In Rechnungen sind die Bestellkennzeichen sowie die Nummern jeder einzelnen Position anzugeben. Solange diese Angaben fehlen, sind Rechnungen nicht zahlbar. Rechnungszweitschriften sind als
Dublikate zu kennzeichnen.
6. Zahlungen
6.1 Zahlungen werden, wenn nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 30 Tagen netto zur Zahlung fällig. Bei einer Zahlung innerhalb von 14 Tagen ist der Besteller zu einem Abzug von 3 % Skonto
berechtigt. Die Zahlungsfrist beginnt, sobald die Lieferung oder Leistung vollständig erbracht und die ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung eingegangen ist.
6.2 Soweit der Auftragnehmer Materialteste, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente oder andere Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, setzt die Vollständigkeit der Lieferung und Leistung auch den
Eingang die-ser Unterlagen voraus. Skontoabzug ist auch zuverlässig, wenn der Besteller aufrecht oder Zahlungen in angemessener Höhe aufgrund
von Mängeln zurückhält. Die Zahlungsfrist beginnt nach vollständiger Beseitigung der Mängel.
6.3 Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferungen oder Leistungen als vertragsgemäß.
7. Eingangsprüfungen
7.1 Der Besteller wird unverzüglich nach Eingang der Lieferungen prüfen ob sie der bestellten Menge und dem bestellten Typ entsprechen, ob äußerlich erkennbare Transportschäden oder äußerlich
erkennbare Mängel vorliegen.
7.2 Entdeckt der Besteller bei den vorgenannten Prüfungen oder später einen Mängel, wird er diesen dem Auftragnehmer anzeigen.
7.3 Rügen können innerhalb eines Monats seit Lieferung oder Leistung oder, sofern die Mängel erst bei Be- oder Verarbeitung oder Inge-brauchnahme bemerkt werden, seit ihrer Feststellung erhoben
werden.
7.4 Dem Besteller obliegen gegenüber dem Auftragnehmer keine weiter-gehenden als die vorstehend genannten Prüfungen und Anzeigen.
8. Mängelhaftung
8.1 Wenn Mängel vor oder bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während der in Ziffer 8.9 und 8.10 genannten Verjährungsfrist auftre-ten, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten nach Wahl des
Bestellers entweder die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leisten. Dies gilt auch für Lieferungen, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. Die Wahl
des Bestellers ist nach billigem Ermessen zu treffen.
8.2 Führt der Auftragnehmer die Nachfüllung nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist aus, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise
entschädigungslos zurückzutreten oder Minderung des Preises zu verlangen oder auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und
Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
§ 281 Abs.2 und § 323 Abs. 2 BGB bleiben unberührt.
8.3 Die in Ziffer 8.2 genannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werden,wenn der Besteller wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse
an so-fortiger Nachfüllung hat und eine Aufforderung an den Auftragnehmer, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, für den Besteller nicht zumutbar ist.
8.4 Die vorbezeichneten Ansprüche verjährt nach einem Jahr seit Anzeige des Mangels, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in dieser Ziffer 8 genannten Verjährungsfristen.
8.5 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben
unberührt.
8.6 Soweit der Auftragnehmer im Rahme seiner Mängelbeseitigungspflicht neu liefert oder nachbessert, beginnen die in Ziffer 8.9 und 8.10 genannten Fristen erneut zu laufen.
8.7 Unabhängig vom Gefahrübergang trägt der Auftragnehmer Kosten und Gefahr der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Maßnahmen (z. B. Rücksendekosten, Transportkosten).
8.8 Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht.
8.9 Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht.
8.10 Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Gefahrübergang (Ziffer 4.1). Bei Lieferungen an Orte, an denen der Besteller Aufträge außerhalb sei-ner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit
der Abnahme durch den Auftraggeber des Bestellers, spätestens ein Jahr nach dem Gefahrübergang.
9. Überprüfung auf Rechtsmängelfreiheit/Hinweispflicht
Die Lieferung rechtsmängelfreier Produkte ist für den Besteller vertragswesentlich. Der Auftragsnehmer verpflichtet sich deshalb, die Lieferung und Leistung auf ihre Rechtsmängelfreiheit zu
überprüfen und den Besteller auf eventuelle entgegenstehende Schutzrechte hinzuweisen. Eine Verletzung dieser Pflichten unterliegt der regelmäßigen gesetzlichen Verjährungsfrist.
10. Weitergabe von Aufträgen an Dritte
Die Weitergabe von Aufträgen an Dritte ist ohne schriftliche Zustim-mung des Bestellers unzulässig und berechtigt den Besteller, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten sowie
Schadensersatz zu verlangen.
11. Materialbeistellungen
Materialbeistellungen bleiben Eigentum des Bestellers und sind unentgeltlich getrennt zu lagern, als Eigentum des Bestellers zu bezeichnen und zu verwalten. Ihre Verwendung ist nur für Aufträge
des Bestellers zulässig. Bei schuldhafter Wertminderung oder Verlust ist vom Auftragnehmer Ersatz zu leisten, wobei der Auftragnehmer auch einfache Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Dies gilt auch
für die berechnete Überlassung auftragsgebundenen Materials.
11.2 Verarbeitung oder Umbildung des Materials erfolgt für den Besteller. Dieser wird unmittelbar Eigentümer der neuen oder umgebildeten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich
sein, so sind sich Besteller und Auftragnehmer darüber einig, dass der Besteller in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung Eigentümer der neuen Sache wird. Der Auftragnehmer verwahrt
die neue Sache unentgeltlich für den Besteller mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
12 Werkzeuge, Formen, Muster, Geheimhaltung usw.
12.1 Vom Besteller überlassene Werkzeuge, Formen, Muster, Modelle, Profile, Zeichnungen, Normenblätter, Druckvorlagen und Lehren dürfen ebenso wie danach hergestellte Gegenstände ohne
schriftliche Einwilligung des Bestellers weder an Dritte weitergegeben noch für andere als die vertraglichen Zwecke benutzt werden. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu
sichern. Vorbehaltlich weiterer Rechte kann der Besteller ihre Herausgabe verlangen, wenn der Auftragsnehmer diese Pflichten verletzt.
12.2 Vom Besteller erlangte Informationen wird der Auftragnehmer, soweit sie nicht allgemein oder ihm auf andere Weise rechtmäßig bekannt sind, Dritten nicht zugänglich machen. Soweit der
Besteller einer Weitergabe von Aufträgen an Dritte zugestimmt hat, sind diese entsprechend schriftlich zu verpflichten.
13. Forderungsabtretung
Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.
14. Zahlungsunfähigkeit/Insolvenz des Auftragnehmers
Stellt der Auftragnehmer seine Zahlungen ein, wird ein vorläufiger In- solvenzverwalter bestellt oder das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Auftragnehmers beantragt oder eröffnet, so ist
der Besteller berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen. In diesem Fall kann der Besteller die für die Weiterführung der Arbeiten vorhandene
Einrichten oder bisher getätigte Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers gegen angemessene Vergütung in Anspruch nehmen.
15. Verhaltenskodex für Auftragnehmer, Sicherheit in der Lieferkette
5.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Gesetzte der jeweils anwendbaren Rechtsordnung(en) einzuhalten. Insbesondere wird er sich weder aktiv noch passiv, direkt oder indirekt an jeder Form
der Bestechung, der Verletzung der Grundrechte seiner Mitarbeiter oder der Kinderarbeit beteiligen. Er wird im Übrigen Verantwortung für die Gesundheit und Sicherheit seiner Mitarbeiter am
Arbeitsplatz übernehmen, die Umweltschutzgesetz beachten und die Einhaltung dieses Verhaltenskodex bei seinen Lieferanten bestmöglich fördern und einfordern.
15.2 Der Auftragnehmer trifft die erforderlichen organisatorischen Anwei- sungen und Maßnahmen insbesondere in den Bereichen Objekt- schutz, Geschäftspartner-, Personal- und
Informationssicherheit, Verpackung und Transport, um die Sicherheit in der Lieferkette gemäß den Anforderungen entsprechender international anerkannter Initiativen auf Grundlage des WCO SAFE
Framework of Standards (z. B. AEO, C-TPAT) zu gewährleisten. Er schützt seine Lieferungen und Leistungen an den Besteller oder an vom Besteller bezeichnete Dritte vor unbefugten Zugriffen und
Manipulationen. Er setzt für solche Lieferungen und Leistungen ausschließlich zuverlässiges Personal ein und verpflichtet etwaige Unterauftragnehmer, ebenfalls entsprechende Maßnahmen zu
treffen.
15.3 Verstößt der Auftragnehmer schuldhaft gegen die Verpflichtungen aus Ziffer 15, so ist der Besteller unbeschadet weiterer Ansprüche berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu
kündigen. Sofern die Beseitigung der Pflichtverletzung möglich ist, darf dieses Recht erst nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Frist zur Beseitigung der Pflichtverletzung ausgeübt
werden.
16. Produktbezogener Umweltschutz, Deklarationspflichten, Gefahrgut
16.1 Liefert der Auftragnehmer Produkte, deren Produktbestandteile in der jeweils zum Zeitpunkt der Bestellung aktuell gültigen „Liste Deklarationspflichtiger Stoffe
(www.bomcheck.net/suppliers/restricted-and-declarable-substances-list)“ ausgeführt sind oder die aufgrund von Gesetzten stofflichen
Restriktionen und/oder stofflichen Informationspflichten unterliegen (z. B. REACH, RoHS), hat der Auftragnehmer diese Stoffe spätestens zum Zeitpunkt der ersten Lieferung der Produkte in der
Internetdatenbank BOMcheck (www.BOMcheck.net) zu
deklarieren. Das Vorstehende gilt im Hinblick auf Gesetzte nur inso- weit, als diese am Geschäftssitz des Auftragnehmers oder des Bestellers oder am Ort der vom Besteller angegebenen
Empfangsstelle Anwendung finden.
16.2 Enthält die Lieferung Güter, die gemäß den internationalen Regelun- gen als Gefahrgut zu klassifizieren sind, teilt der Auftragnehmer dies dem Besteller spätestens mit Auftragsbestätigung
in einer zwischen Auftragnehmer und Besteller vereinbarte Form mit.
17. Bestimmung über Ausfuhrkontroll- und Außenhandelsdaten
17.1 Der Auftragnehmer hat alle Anforderungen des anwendbaren nation- alen und internationalen Zoll- und Außenwirtschaftsrechts („Außenwirtschaftsrecht“) zu erfüllen. Der Auftragnehmer hat dem
Besteller spätestens zwei Wochen nach Bestellung sowie bei Änderung unverzüglich alle Informationen und Daten schriftlich mitzuteilen, die der Besteller zur Erhaltung des Außenwirtschaftsrechts
bei Aus-, Ein- und Wiederausfuhr benötigt insbesondere:
- alle anwendbaren Ausfuhrlistennummern einschließlich der Export Control Classification Number gemäß der ‚U. S- Commerce Control List (ECCN);
- die statistischen Warennummer gemäß der aktuellen Waren- einteilung der Außenstatistiken und den HS (Harmonized Sys- tem) Code und
- Ursprungsland (nichtpräferenzieller Ursprung) und, sofern vom Besteller gefordert, Lieferantenerklärung zum präferenz- iellen Ursprung (bei europäischen Lieferanten) oder Zertifikate zur
Präferenz (bei nichteuropäischen Lieferanten).
17.2 Verletzt der Auftragnehmer seine Pflichten nach Ziffer 17.1, trägt er sämtliche Aufwendungen und Schäden, die dem Besteller hieraus entstehen, es sei denn, der Auftragnehmer hat die
Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
18. Vorbehaltsklausel
Die Vertragserfüllung seitens des Bestellers steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts
sowie keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.
19. Ergänzende Bestimmungen
Soweit die Bestellbedingungen keine Regelung enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
20. Gerichtsstand, anwendbares Recht
20.1 Gerichtsstand ist, wenn der Auftragnehmer Kaufmann ist, der Ort, von dem aus die Bestellung erteilt wurde.
20.2 Es gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes vom 11.04.1980.